Lektion 1,
Thema 1
In Bearbeitung
Prüfungen von Arbeitsmitteln
Gefährdungen
- Wenn Arbeitsmittel nicht regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, können Beschädigungen der Arbeitsmittel zu Unfällen führen.
Allgemeines
- Arbeitsmittel regelmäßig durch den Bediener kontrollieren und/oder die “zur Prüfung befähigte Person” und/oder einen Prüfsachverständigen regelmäßig prüfen lassen.
- bei Arbeitsmitteln bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt z. B. Turmdrehkrane, Rammen, Drehbohrgeräte, schwimmende Geräte. Prüfung durch eine “zur Prüfung befähigte Person” bei jeder Erstaufstellung/Montage am Einsatzort durchführen lassen.
- Vorhandensein der Betriebsanweisung und/oder Betriebsanleitung prüfen.
- Ergebnisse der Prüfungen durch die “zur Prüfung befähigte Person” bzw. den Prüfsachverständigen dokumentieren.
- Dokumentation der Prüfergebnisse bis zum nächsten Prüftermin aufbewahren.
Anforderungen
Bediener
- Vom Unternehmer hierfür unterwiesen.
Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Unternehmer für den Prüfzweck zu bestellen/zu benennen.
- Verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse.
- Bei besonderen Anforderungen an die Prüfung z. B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen müssen weitergehende Anforderungen an das Prüfpersonal erfüllt werden.
Prüfsachverständige
- Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse.
- Voraussetzung für die Tätigkeit z. B.:
- fachliche Kenntnisse auf dem aktuellen Stand,
- mindestens 3 Jahre fachspezifische Berufserfahrung,
- Kenntnisse des Vorschriften- und Regelwerks.
Prüfumfang
Bediener
- Arbeitsmittel vor dem Einsatz kontrollieren auf z. B.
- augenscheinliche Mängel,
- auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
Zur Prüfung befähigte Person
- Feststellung, Vergleich und Bewertung des Soll- und Ist-Zustandes des Arbeitsmittels.
- Sicht- und Funktionsprüfung, bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmittel durchführen.
Prüfsachverständiger
- Detailliertere und tiefer gehende Überprüfung, z. B. der Überlastabschalteinrichtung beim Kran.
Prüfgegenstände | Prüfende Person vor erster Inbetriebnahme, bei Änderungen | Prüfende Person für die jährliche Prüfung |
Anschlagmittel | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Erdbaumaschinen | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Rammen, Bohrgeräte | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Tief- und Straßenbaumaschinen | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Turmdrehkrane | Prüfsachverständiger | Zur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständiger anschließend im 14. und 16. Betriebsjahr, dann jährlich. |
LKW-Ladekrane | Nicht erforderlich | Zur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre, Prüfsachverständiger anschließend ab 13. Betriebsjahr jährlich |
Gabelstapler | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Hebebühnen | Prüfsachverständiger | Zur Prüfung befähigte Person |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrofachkraft | Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen |
Bauaufzüge | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Schwimmende Geräte | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Kreissägen (Holzbearbeitung) | Zur Prüfung befähigte Person | Zur Prüfung befähigte Person |
Handmaschinen | Zur Prüfung befähigte Person | Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen |
Flüssiggasanlagen auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | Nicht erforderlich | Zur Prüfung befähigte Person |
Prüffristen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Allgemeinen mindestens jährlich. Bei besonderen Einsatzbedingungen durch den Unternehmer mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
- Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
- Ggf. gesetzlich vorgegebene Prüffristen beachten (z. B. für Fahrzeuge, Flüssiggasanlagen, Krane, Aufzugsanlagen).
- In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen (z. B. Mehrschichtbetrieb) können kürzere Prüffristen erforderlich sein.