Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Gefährdungen

  • Wenn Arbeitsmittel nicht regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, können Beschädigungen der Arbeitsmittel zu Unfällen führen.

Allgemeines

  • Arbeitsmittel regelmäßig durch den Bediener kontrollieren und/oder die “zur Prüfung befähigte Person” und/oder einen Prüfsachverständigen regelmäßig prüfen lassen.
  • bei Arbeitsmitteln bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt z. B. Turmdrehkrane, Rammen, Drehbohrgeräte, schwimmende Geräte. Prüfung durch eine “zur Prüfung befähigte Person” bei jeder Erstaufstellung/Montage am Einsatzort durchführen lassen.
  • Vorhandensein der Betriebsanweisung und/oder Betriebsanleitung prüfen.
  • Ergebnisse der Prüfungen durch die “zur Prüfung befähigte Person” bzw. den Prüfsachverständigen dokumentieren.
  • Dokumentation der Prüfergebnisse bis zum nächsten Prüftermin aufbewahren.

Anforderungen

Bediener

  • Vom Unternehmer hierfür unterwiesen.

Zur Prüfung befähigte Person

  • Vom Unternehmer für den Prüfzweck zu bestellen/zu benennen.
  • Verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse.
  • Bei besonderen Anforderungen an die Prüfung z. B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen müssen weitergehende Anforderungen an das Prüfpersonal erfüllt werden.

Prüfsachverständige

  • Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse.
  • Voraussetzung für die Tätigkeit z. B.:
    • fachliche Kenntnisse auf dem aktuellen Stand,
    • mindestens 3 Jahre fachspezifische Berufserfahrung,
    • Kenntnisse des Vorschriften- und Regelwerks.

Prüfumfang

Bediener

  • Arbeitsmittel vor dem Einsatz kontrollieren auf z. B.
    • augenscheinliche Mängel,
    • auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen.

Zur Prüfung befähigte Person

  • Feststellung, Vergleich und Bewertung des Soll- und Ist-Zustandes des Arbeitsmittels.
  • Sicht- und Funktionsprüfung, bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmittel durchführen.

Prüfsachverständiger

  • Detailliertere und tiefer gehende Überprüfung, z. B. der Überlastabschalteinrichtung beim Kran.
PrüfgegenständePrüfende Person vor erster Inbetriebnahme, bei ÄnderungenPrüfende Person für die jährliche Prüfung
AnschlagmittelZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
ErdbaumaschinenZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
Rammen, BohrgeräteZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
Tief- und StraßenbaumaschinenZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
TurmdrehkranePrüfsachverständigerZur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständiger anschließend im 14. und 16. Betriebsjahr, dann jährlich.
LKW-LadekraneNicht erforderlichZur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre, Prüfsachverständiger anschließend ab 13. Betriebsjahr jährlich
GabelstaplerZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
HebebühnenPrüfsachverständigerZur Prüfung befähigte Person
Elektrische Anlagen und BetriebsmittelElektrofachkraftElektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen
BauaufzügeZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
Schwimmende GeräteZur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
Kreissägen (Holzbearbeitung)Zur Prüfung befähigte PersonZur Prüfung befähigte Person
HandmaschinenZur Prüfung befähigte PersonElektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen
Flüssiggasanlagen auf Maschinen und Geräten des BauwesensNicht erforderlichZur Prüfung befähigte Person

Prüffristen

  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Allgemeinen mindestens jährlich. Bei besonderen Einsatzbedingungen durch den Unternehmer mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
  • Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
  • Ggf. gesetzlich vorgegebene Prüffristen beachten (z. B. für Fahrzeuge, Flüssiggasanlagen, Krane, Aufzugsanlagen).
  • In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen (z. B. Mehrschichtbetrieb) können kürzere Prüffristen erforderlich sein.
Prüfplakette