Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden

Gefährdungen

  • Bei der Lagerung von Druckgasbehältern besteht Brand- und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

  • Unzulässig ist die Lagerung in:
    • Räumen unter Erdgleiche (Keller),
    • Treppenräumen,
    • Fluren,
    • engen Höfen,
    • Durchgängen und Durchfahrten,
    • Garagen,
    • Arbeits- und Sanitärräumen,
    • Räume mit Gruben, Kanälen, Bodenabläufen sowie Schornsteinreinigungsöffnungen.

Ausnahme: Eine Lagerung unter Erdgleiche ist zulässig, wenn der Fußboden des Lagers nicht tiefer als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt und bei natürlicher Lüftung des Raumes der Lüftungsgesamtquerschnitt  10 % der Raumgrundfläche ist und nicht mehr als 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden. Bei Lagerung von Druckgasflaschen ist Folgendes zu beachten:

Lagerräume

  • Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt.
  • Am Zugang muss auf das Verbot von Zündquellen und die Lagerung von Gas durch Warnschilder hingewiesen werden.
  • Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein .
  • Druckgasflaschen möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern.
    Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden.
  • Stehende Druckgasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern .
  • Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.
  • Druckgasflaschen nicht mit brennbarem Material wie Holz und Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druckgasbehältern sind die besonderen Bestimmungen der TRGS 510 zu beachten.
  • Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.
  • Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein .
  • Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
  • Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und, bis zu einer Höhe von 2,00 m, ohne öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen.
  • Lagerräume müssen durch feuerhemmende Türen gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein .
  • Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1/100 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sind .
  • Be- und Entlüftungsöffnungen möglichst diagonal im Raum anordnen.
  • In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden .
  • Für einen sicheren Stand der Behälter durch ebene und feste Fußböden sorgen. Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen .
  • Gefüllte Druckgasflaschen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen lagern.
  • Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens 0,50 m betragen.
  • Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn
    • die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt,
    • wenn zwischen den Lagerklassen ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

  • Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen von einem Schutzbereich umgeben sein . Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. Es muss ein Warnschild vorhanden sein.
  • Bei Räumen mit einer Grundfläche < 20 qm ist der gesamte Raum Schutzbereich.