Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Gefährdungen

  • Bei der Lagerung von Druckgasbehältern besteht Brand- und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

  • Unzulässig ist die Lagerung in:
    • engen Höfen,
    • Durchgängen und Durchfahrten,
    • in der Nähe von Gruben, Kanälen, Abflüssen und tiefer liegenden Räumen.
  • Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen .
  • Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein.
  • Andere Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern.
  • Flüssiggas muss immer stehend gelagert werden. Druckgasbehälter sind gegen Umfallen und Herabfallen zu sichern.
  • Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.
  • Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.
  • Druckgasbehälter sind im Freien durch Gasflaschenboxen und -container oder durch Umzäunung zu sichern.
  • Sicherheitsabstand ≥ 5,00 m zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einhalten, wenn hiervon Gefahren, z. B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können.
  • Bei Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen dürfen sich im Schutzbereich  keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden.
  • Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.
  • Schutzbereich nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,00 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen.
  • Gaslagerbehälter mit entzündbaren oder mit akut toxischen Gasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.