Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Lader Muldenfahrzeue Paniergeräte

Beladen eines LKW mit einem Lader

Gefährdungen

  • Bei Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden.
  • Bei unzureichender Standsicherheit von Ladern, Muldenfahrzeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines

  • Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Ladern, Muldenfahrzeugen und Planiergeräten:
    • zu beauftragen, (Empfehlung schriftlich)
    • ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz dieser Maschinen zu unterweisen, die Unterweisung ist zu dokumentieren,
    • die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln.
  • Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten dieser Maschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).
  • Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
  • Beim Arbeiten in der Nähe dieser Maschinen Warnkleidung tragen Nummer 2.
  • Der Maschinenführer muss:
    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • zuverlässig sowie geeignet sein,
    • die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
    • diese Maschinen bestimmungsgemäß benutzen und
    • festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
  • Bei Betriebsende Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden und Arbeitseinrichtung (bei Ladern) absetzen.

Schutzmaßnahmen

  • Personen dürfen sich nicht im Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.
  • Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung Nummer 1 (z. B. Schaufel, Mulde, Schild) oder die gehobene Last treten.
  • Der Maschinenführer darf mit diesen Maschinen keine Arbeiten ausführen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
    Ausnahmen möglich, wenn:
    • aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und
    • der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand der Technik entsprechen.
  • Sichtfeld im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen:
    • der Fahrer muss Mitarbeiter in der jeweiligen Arbeitsposition (z. B. in knieender oder gebückter Körperhaltung), welche im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeiten, erkennen. Ist dies nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Gefahrenbereich eines laders
Monitor in einem Fahrzeug
Kamera an einem Fahrzeug
  • Diese Schutzmaßnahmen können sein:
    • technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht (z. B. Kamera-/Monitorsysteme) Nummer 3. Monitore oder Spiegel müssen im vorderen Blickfeld des Fahrers (max. 180° Bereich) angebracht sein,
    • Solange technische Maßnahmen noch nicht getroffen werden können sind übergangsweise folgende Maßnahmen geeignet: Einsatz von Einweisern oder Sicherungs posten, Absperrung des Gefahrbereiches.
  • Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.
  • Für Personen im Umfeld der Erdbaumaschine gilt:
    • festgelegte Maßnahmen beachten,
    • vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen,
    • Arbeitsweise miteinander abstimmen.
  • Bei diesen Maschinen sind in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen.
  • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte mit normgerechtem Schutzdach eingesetzt werden.
  • Die Mitfahrt auf der Maschine ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
  • Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten.
  • Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- und Baugrubenwänden einhalten.
  • Ortsfeste Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern.
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
  • Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung vom Fahrer überprüft werden.

Zusätzliche Hinweise für den Betrieb von Ladern

  • Beim Verfahren von Ladern die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten.
  • Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand eingesetzt, darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr als 1,00 m überschreiten.
  • Werden Abbrucharbeiten mit Ladern ausgeführt, muss deren Bauart für die Abbruchmethode geeignet sein:
    • die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauteils oder Bauwerks sein,
  • Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z. B. bei Arbeiten auf Geschossdecken.
  • Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten.

Zusätzliche Hinweise für Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten

  • Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z. B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen Nummer 4.
  • Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen.

Prüfungen

  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.:
    • durch den Maschinenführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen und Maschine auf augenfällige Mängel kontrollieren, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
    • durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.
  • Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.