Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Koordination von beauftragten Fremdunternehmen und bei Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Gefährdungen

  • Werden Arbeiten auf Baustellen oder in Betrieben an Fremdunternehmen vergeben, kann es zu neuen oder veränderten Gefährdungen kommen.
  • Fremdunternehmen sind tätig bei Bau-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten in
    • Produktionsanlagen,
    • Verkehrsbetrieben,
    • Krankenhäusern oder Laboratorien.
  • Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

  • Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen dieses bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützen.
    Betriebsspezifische Gefahren können z. B. sein:
    • Absturzgefahren,
    • Gefahren aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und/oder Biostoffen,
    • Brand- und Explosionsgefahren,
    • Infektionsgefahr bei Reinigungs-, Kanalarbeiten,
    • Gefahren auf Grund herabfallender Lasten bei Kranbetrieb (z. B. Baustelle, Werft),
    • Gefahren durch innerbetrieblichen Verkehr (z. B. Tunnelbau, Chemiewerk).

Tätigkeiten mit besonderen Gefahren

  • Bei Fremdunternehmen dafür sorgen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden. Dies können z. B. sein:
    • Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen, z. B. Arbeiten an Gasleitungen,
    • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (Absturzgefahr, Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffmangel),
    • Abbrucharbeiten,
    • Aufgrabungen im Bereich von bestehenden Leitungen,
    • Befahren von Silos oder Behältern (gesundheitsschädliche Gase, Sauerstoffmangel),
    • Arbeiten in Strahlenbereichen, Laboratorien, elektrischen Schalträumen,
    • Arbeiten gemäß Biostoff-Verordnung.
Einsatz eines Fremdunternehmens
Aufgaben und Maßnahmen des auftraggebenden UnternehmensAufgaben und Maßnahmen des auftragnehmenden Unternehmens
Sicherheitstechnischen Standard des Fremdunternehmens bewerten bzw. besprechen und Informationen zum Objekt/zur Baustelle weitergebenAllgemeine Informationen zum Objekt/zur Baustelle beim Auftraggeber einholen (z. B. Ansprechpartner, Festlegungen aus Baustellen-Ordnung, SiGe-Plan, Nutzung Erster-Hilfe-Einrichtungen usw.)
Gemeinsame Orts-/Objektbegehung durchführen
Mitarbeiter des Fremdunternehmens zu spezifischen Gefahren der Baustelle/des Betriebes sicherheitstechnisch einweisenDie jeweiligen Verantwortungsbereiche festlegen
Gegenseitige Gefährdungen ermittelnGefährdungsbeurteilung durchführen, dabei auch gegenseitige Gefährdungen ermitteln
Fremdunternehmen bei deren Gefährdungsbeurteilung unterstützen
Bei gegenseitigen Gefährdungen Schutzmaßnahmen auswählen und festlegenEigene Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen
Bei gegenseitigen Gefährdungen: Person zur Abstimmung beauftragen und bekannt geben
Bei besonderen Gefahren: Aufsichtführenden benennen und bekannt geben
Eigene Mitarbeiter unterweisen
Maßnahmen kontrollieren
Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen
bei räumlicher und zeitlicher NäheZusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen
bei gegenseitiger GefährdungBestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt
bei besonderen GefahrenAusstattung der Person mit Weisungsbefungnis

Aufsichtführender

  • Aufsichtführenden bestellen.
  • Dieser benötigt Kenntnisse und Erfahrungen
    • über die technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten,
    • über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen.
  • Der Aufsichtführende muss Kenntnisse haben
    • über die betriebsinterne Organisation,
    • über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen sowie einschlägige Vorschriften und technische Regeln.

Unterweisung

  • Sich vergewissern, dass Beschäftigte des Fremdunternehmens angemessene Unterweisung erhalten haben.

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

  • Werden verschiedene Unternehmen (auch ohne gegenseitiges Vertragsverhältnis) gleichzeitig an einem Arbeitsplatz tätig, kann es zu gegenseitigen Gefährdungen kommen.
    • Hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten,
    • gegenseitig über Schnittstellen informieren,
    • abstimmen der Schutzmaßnahmen für die eigenen Beschäftigten.

Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt

  • Abstimmen, ob gegenseitige Gefährdungen entstehen und eine Person bestimmen, die die Arbeiten koordiniert.
  • Bei besonderen Gefahren die Person mit Weisungsbefugnis ausstatten.
    • Besondere Gefahren können z. B. entstehen
      • für nachfolgende Gewerke, weil bei Montagearbeiten ursprünglich vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt wurden,
      • durch herabfallende Gegenstände, wenn Arbeiten übereinander durchgeführt werden und kein Schutzdach vorhanden ist,
      • bei Schweißarbeiten im Bereich von Isolierarbeiten,
      • durch Schweißarbeiten benachbart zu Arbeiten mit Lösemitteln,
      • bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen bei gleichzeitiger Produktion,
      • bei Erdarbeiten in der Nähe von Gerüsten durch Unterhöhlen der Gerüstaufstellung,
      • durch Aufenthalt von Personen im Fahrweg des LKW-Verkehrs bei beengten Verhältnissen im Tunnelbau,
      • für benachbarte Gewerke, weil beim Lastentransport kraftschlüssige Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zur Koordination nach Baustellenverordnung

  • Unabhängig von der Bestellung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, trägt auch der Bauherr Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf seiner Baustelle. Sind mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander auf seiner Baustelle tätig, hat der Bauherr deshalb einen Koordinator nach Baustellenverordnung zu bestellen.
  • Damit entfällt aber nicht grundsätzlich die Verpflichtung für die beteiligten Unternehmen, eine Person aus ihrem Kreis, welche die Arbeiten untereinander abstimmt, zu bestellen.
    • Seitens der zusammenarbeitenden Unternehmen prüfen, ob über den Koordinator nach Baustellenverordnung hinaus noch eine Person bestimmt werden muss, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.