Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Gerüstnutzung Arbeits- und Betriebssicherheit

Beispiel Lastklasse 3 und Breitenklasse W06

Gefährdungen

  • Absturzgefährdung durch ein mangelhaftes, nicht sicheres Gerüst.
  • Eigenmächtige Veränderungen am Gerüst durch den Gerüstnutzer können die Standsicherheit bzw. Betriebssicherheit beeinträchtigen, so dass es z. B. zu Gerüstumstürzen bzw. Absturzunfällen von Beschäftigten kommen kann.

Allgemeines

  • Es dürfen nur mängelfreie und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete Gerüste genutzt werden, Plan für den Gebrauch beachten.
  • Gerüste dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es darf nicht z. B. auf Beläge abgesprungen Nummer 1, an Gerüsten geklettert oder Material auf Schutzdächern und Fangbelägen gelagert werden Nummer 2.
  • Der Unternehmer, der Gerüste nutzt oder nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er seine Beschäftigten zu unterweisen.
  • Der Unternehmer hat seine Beschäftigten anzuweisen, dass von ihnen festgestellte augenfällige Mängel oder Veränderungen am Gerüst dem Aufsichtführenden zu melden sind.
Nicht auf Beläge abspringen
Keine Materiallagerung

Schutzmaßnahmen

  • Klappen in Durchstiegsbelägen nach dem Durchstieg geschlossen halten Nummer 3.
  • Im Gerüstfeld darf die Summe der Belastungen aus dem Gewicht der Personen, dem Arbeitsmittel und dem Material die jeweilige zulässige Lastklasse nicht überschreiten. Die Lastklasse muss über die Kennzeichnung am Gerüst erkennbar sein.
  • Bei übereinanderliegenden Gerüstfeldern darf die Summe der Belastungen auf diesen Belägen nicht größer sein, als die vorgegebene Lastklasse Nummer 4.
  • Bei Materialablagerung auf der Belagfläche muss eine Durchgangsbreite auf dem Gerüstbelag von mind. 0,20 m Nummer 5 erhalten bleiben.
Klappen schließen
Belastung

Zusätzliche Hinweise für Veränderungen am Gerüst

  • Veränderungen am Gerüst dürfen grundsätzlich nur vom Gerüstersteller ausgeführt werden, vor allem, wenn sie das statische System beeinflussen können, z. B. Ausbau von Belägen oder Verankerungen, Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen und Planen.
  • Es dürfen keine zusätzlichen Teile, wie z. B. Materialbehälter oder Materialkonsolen außen an das Gerüst angebracht werden.
  • Unter Einhaltung bestimmter Regeln können Veränderungen am Gerüst im Einzelfall auch durch den Gerüstnutzer vorgenommen werden, z. B. kurzzeitiger Ausbau von Seitenschutzbauteilen bzw. kurzzeitiges Öffnen von Gerüstbekleidung (Netze, Planen) für Materialtransporte, Umsetzen von innenliegenden max. 30 cm breiten Konsolen beim Mauertaktverfahren oder bei Wärmedämmverbundsystem-Arbeiten (WDVS).
  • Die Regeln für Veränderungen am Gerüst durch den Gerüstnutzer beinhalten:
    • Eine schriftliche Abstimmung zwischen Gerüstersteller und Gerüstnutzer über wer, was, womit, wann und wie verändert wird,
    • Der Gerüstnutzer erstellt eine Betriebsanweisung über die durchzuführenden Veränderungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen, in die seine Beschäftigten unterwiesen sind,
    • Veränderungen dürfen nur vom Unternehmer beauftragten, unterwiesenen und fachkundigen Beschäftigten ausgeführt werden,
    • Der Gerüstnutzer bestimmt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die “Inaugenscheinnahme” nach jeder Gerüstveränderung durchführt.
  • bei kurzzeitigem Entfernen von Seitenschutz sind Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Beschäftigten zu treffen (z. B. Verwendung von PSAgA). Sie sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

Zusätzliche Hinweise für Gerüstumsetzung mit Kran

  • Grundsätzlich dürfen Gerüste nicht mit Kranen umgesetzt werden, es sei denn der Hersteller beschreibt dies in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung.
  • Sind in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen hierzu keine Angaben gemacht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • ein kranbares Gerüst ist durch den Gerüstersteller zu planen,
    • dafür ist ein statischer Nachweis mit Angaben zur Standsicherheit (z. B. Verankerung, Abstützung oder Ballastierung) erforderlich,
    • der Gerüstersteller erstellt einen “Plan für den Gebrauch” für den Gerüstnutzer u. a. mit Angaben zu den Anschlagpunkten am Gerüst und das zu verwendende Anschlagmittel,
    • das Gerüst hat eine Kennzeichnung.
  • Der Gerüstnutzer erstellt eine Betriebsanweisung für die Gerüstnutzung und -umsetzung in die seine Beschäftigten unterwiesen sind.
  • Der Gerüstnutzer beauftragt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die “Inaugenscheinnahme” nach jeder Gerüstumsetzung vor dem Gebrauch durchführt.

Prüfungen

Inaugenscheinnahme

  • Vor dem Gebrauch hat der Unternehmer eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durch eine von ihm beauftragte qualifizierte (fachkundige) Person durchführen zu lassen.
  • Als qualifizierte Person können z. B. Personen beauftragt werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
  • Grundlage für die Inaugenscheinnahme durch den Gerüstnutzer sind seine Gefährdungsbeurteilung, die Kennzeichnung des Gerüstes, der durch den Gerüstersteller gefertigte “Plan für den Gebrauch” und ggf. das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers.
  • Umfang der Inaugenscheinnahme beinhaltet die Kontrolle:
    • auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung der Last-, Breiten- und Höhenklassen,
    • auf augenfällige Mängel, z. B. der Aufstellfläche, der Aufstiege, der Beläge, der Eckausbildung, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude.
  • Wird das Gerüst von mehreren Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander gebraucht, hat jeder Unternehmer sicherzustellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird.
  • Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist zu dokumentieren (z. B. Checkliste).
  • Nach längerer Zeit der Nichtbenutzung oder nach Naturereignissen (z. B. Stürme, Starkregen) hat der Gerüstnutzer vor dem Gebrauch des Gerüstes über den Auftraggeber eine außerordentliche Überprüfung durch eine “zur Prüfung befähigte Person” zu veranlassen.