Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Gefahrstoffe Kennzeichnungen

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Allgemeines

  • Es muss festgestellt werden, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt. Gefahrstoffe sind nicht nur gefährliche Stoffe und Gemische, die gekennzeichnet sind Nummer 1, sondern beispielsweise auch Stoffe und Gemische, die bei der Verwendung entstehen oder freigesetzt werden.

Kennzeichnung

  • Gebinde oder Verpackungen, deren Inhalte als gefährlich eingestuft sind, müssen eine Kennzeichnung tragen:
    • Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches Nummer 2,
    • Gefahrenpiktogramme Nummer 3 und zugehöriges Signalwort Nummer 4,
    • Gefahrenhinweise (H-Sätze) Nummer 5,
    • Sicherheitshinweise (P-Sätze) Nummer 6,
    • Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant Nummer 7.
  • In der Tabelle Nummer 8 sind die einzelnen Gefahrenpiktogramme mit den zugehörigen Gefahrenklassen und den möglichen Signalwörtern aufgeführt.
  • Die Kennzeichnung ist auf dem Gebinde und im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 2 angegeben.
  • Das Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde Nummer 1 liefert erste Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des Produktes, nähere Angaben werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
  • Stoffe und Gemische werden gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
  • Gefahrstoffe nur in zugelassenen Behältnissen aufbewahren und lagern.
  • Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
  • Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
  • Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B, reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind, dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
  • Die Betriebsanweisung enthält z. B. die Gefahrenhinweise und die Gefahrenpiktogramme der Gefahrstoffe.
  • Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften aufgeführt.

Sicherheitsdatenblatt

  • Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben wie
    • Persönliche Schutzmaßnahmen,
    • Arbeitsplatzgrenzwerte,
    • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
    • Erste Hilfe,
    • Verhalten bei Störfällen u. a.,
    • Erste Hilfe.
  • Das Sicherheitsdatenblatt muss den Beschäftigten zugänglich sein.
  • Das Sicherheitsdatenblatt muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden.
  • Das Sicherheitsdatenblatt kann als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zu Verwendungsverboten

  • Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:
    • Benzol,
    • Asbest,
    • quarzhaltige Strahlmittel,
    • Teer.

GHS-Tabelle (Auszug) Nummer 8

GHS-
Gefahrenpiktogramm
GHS-KürzelMögliche SignalwörterGefahrenklassen
GHS01GHS01Gefahr oder Achtungexplosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, organische Peroxide
GHS02GHS02Gefahr oder AchtungSelbstzersetzliche Stoffe/Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03GHS03Gefahr oder AchtungOxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04GHS04AchtungVerdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05GHS05Gefahr oder AchtungVerätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06GHS06GefahrÄußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07GHS07AchtungAkute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege,
Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08GHS08Gefahr oder Achtungchronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, keimzellmutagene (erbgutverändernde) und reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09GHS09Achtung oder ohne Signalwortgiftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung

Beschäftigungsbeschränkungen

  • Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn
    • dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
    • die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
    • der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist,
    • die betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
  • Werdende oder stillende Frauen dürfen mit Gefahrstoffen nur Umgang haben, wenn eine unverantwortbare Gefährdung gemäß Mutterschutzgesetz ausgeschlossen werden kann.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung gemäß Mutterschutzgesetz liegt insbesondere vor, wenn Tätigkeiten mit als krebserzeugend (Kategorie 1), keimzellmutagen (Kategorie 1), reproduktionstoxisch, akut toxisch (Kategorie 1, 2, 3) oder spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition (Kategorie 1) eingestuften Gefahrstoffen sowie Gefahrstoffen, die Wirkungen auf die Laktation haben, ausgeübt werden.