Lektion 1,
										Thema 1									
								
								In Bearbeitung
									Transport von Druckgasflaschen

Gefährdungen
- Bei dem Umgang mit Druckgasflaschen besteht Brand- und Explosionsgefahr.
 
Schutzmaßnahmen
- Druckgasflaschen gegen Stöße schützen. Flaschen nicht werfen oder fallen lassen, nicht über den Boden rollen.
 - Der Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist verboten.
 - Zum Transport von Einzelflaschen z. B. Flaschenkarren 
 oder Transportgestelle  verwenden. - Beim Transport auf Fahrzeugen Druckgasflaschen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sichern, z. B. durch Verzurren.
 - Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen transportieren.
 - Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen sollten nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.
 
Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen
- Begrenzte Mengen gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) beachten. Bei Beförderung eines Stoffes oder Produktes darf die Höchstmenge nicht überschritten werden (Tabelle).
 - Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.
 - Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
 - Gasflaschen dürfen nur mit verschlossenen Ventilen und Schutzkappen transportiert werden.
 - Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet sein.
 - Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.
 - Druckgasflaschen in Fahrzeugen (Kombifahrzeuge bzw. geschlossener Aufbau) nur transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
 - Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben.
 - Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oder verschließen.
 
| Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung | |||||
| Stoffe/ Zubereitungen  | Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen | ||||
| Klasse | Klassifiz. code  | UN-Nr. | Bezeichnung Faktor  | 333 3  | 1000 1  | 
| Klasse 2 | 1 O | 1072 | Sauerstoff | ● | |
| 1 F | 1049 | Wasserstoff | ● | ||
| 2 F | 1965 | Propan | ● | ||
| 2 F | 1965 | Flüssiggas | ● | ||
| 4 F | 1001 | Acetylen | ● | 
| Beispiel: Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters 40 l Sauerstoff (Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 40 8 kg Acetylen (Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 24 33 kg Propan (Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99 ⁄ 163 163 < 1000, also Kleinmengenbeförderung.  | 
- Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten.
 - Flaschen gegen Umkippen und Anstoßen beim Bremsen oder bei Kurvenfahrt sichern, z. B. durch fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten 
. - Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen. Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen.
 

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen
- Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn
- die Türen offen gehalten werden,
 - Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-Pulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind,
 - zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,
 - die Mindestschlauchlänge 3,00 m beträgt.
 
 
